Vorstandsmitglieder  
   
Vorstandsvorsitzender:  Matthias Kluge
Stellvertreter: Falk Sieler
  Joachim Berger
Kassenwart: Roswitha Rothe
   

Satzung des Vereins - Leisenauer Dorfleben -

 

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „ Leisenauer Dorfleben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist 04680 Colditz OT Leisenau.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

2. Der Zweck des Vereins ist geprägt von der Vertiefung der Liebe zur Heimat und richtet sich primär auf die Bewahrung, Pflege und Darstellung unseres Dorfes in Natur und Technik, Kultur und Geschichte.

3. Der Verein fördert die nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung unseres Dorfes im kulturellen, sozialen und ökologischen Bereich.

 

§ 3

Ziele des Vereins

Zu den Zielen des Vereins gehören insbesondere

 

1..Erforschung der Entwicklung des Territoriums, auch durch Förderung der ortschronistischen Arbeit

2. Pflege von Traditionen, Sitten und Gebräuchen in Leisenau und der näheren Umgebung.

3. Pflege, Erhaltung und Gestaltung von Natur und Umwelt.

4. Bestandsaufnahme der Denkmale, technischen Denkmale, Baudenkmale, Naturdenkmale und allerdenkmalwürdigen Objekte.

5. Unterstützung des Erhalts und der Pflege  von Bau- und anderen Denkmalen

6. Sammlung von Geschichtszeugnissen aller Art ( heimatkundliche Werte der materiellen und

geistigen Kultur)

7. Einflussnahme auf die Gestaltung und Mithilfe bei der Durchführung von Veranstaltungen in

Leisenau, insbesondere für Kinder und Senioren und auch von Heimat-, Kinder- und Volksfesten.

8. Unterstützung der Arbeit des Jugendclubs in Leisenau.

9. Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Trägern, Organisationen und Vereinen, die vergleichbare Ziele verfolgen.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Honorare begünstigt werden..

 

§ 5

Geschäftsjahr

1.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen

Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in der Vergangenheit nachhaltig und uneigennützig für die Vereinsziele eingesetzt hat. Pro Jahr kann höchstens ein Ehrenmitglied ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Ein Austritt ist nur zum Schluss

eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

b) durch Ausschluss aus dem Verein

c) mit dem Tod des Mitgliedes

5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

6. Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz 2- maliger schriftlicher Anmahnung nicht nachkommt.

 

§ 7

Organe

1 .Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8

Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende ist mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofortige Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstandsvorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren.

4. Der Vorstand legt jährlich wesentliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele lt. § 3 in einem

Arbeitsplan fest.

5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen. ( Jugendarbeit, Seniorenbetreuung, Verbindung zur FFW Leisenau)

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden nach

Vorstandsbeschluss mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amt- und Mitteilungsblatt der Stadt Colditz unter Angabe von Ort und Zeit sowie unter Mitteilung der Tagesordnung.

2. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der

Formvorschriften des Absatzes 1 einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Drittel der Mittglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsführung des Vorstandes und nimmt den Geschäfts und Kassenbericht entgegen. Der der Mitgliederversammlung vorzulegende Kassenbericht ist von zwei zu wählenden Kassenprüfern zu bestätigen.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Ehrenmitglieder sind Stimmberechtigt. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung beinhalten, bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich. Anträge zur Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jedem Mitglied in vollem Wortlaut bekannt zugeben.

 

§ 10

Öffentlichkeitsarbeit

1. Der Verein berichtet regelmäßig im Amtsblatt der Stadt Colditz über die Ergebnisse seiner Arbeit.

2. Wesentliche Ergebnisse der Arbeit und Hinweise zu Veranstaltungen sowie Bericht zu diesen werden an den ortsüblichen Anschlagtafeln veröffentlicht.

3. In jedem Fall sind alle Aktivitäten im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins protokollarisch festzuhalten. Diese Protokolle sind der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich.

4. Autoren erhalten kein Honorar.

 

§ 11

Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jährlich vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.

2. Auf Antrag kann der Vorstand Ermäßigung beschließen.

3. Über den Antrag auf Ermäßigung entscheidet der Vorstand.

4. Ermäßigungen sind jährlich neu zu beantragen.

 

§ 12

Verwaltung der Mittel

1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus

a) Mitgliedsbeiträgen

b) Zuschüssen und Spenden

c)Einnahmen aus Leistungsverträgen und Veranstaltungen

2. Die Mittel des Vereins dienen der Finanzierung der Geschäftsausgaben. Der Vereien erstrebt keinen Gewinn. Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen diese nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden.

3. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 13

Haftung

1. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung bei Schäden und Unfällen, die in Ausübung der

Vereinstätigkeit die Vereinsmitglieder selbst oder Dritte erleiden.

2. Jedes Vereinsmitglied haftet mit seiner privaten Haftpflicht- oder Unfallversicherung.

 

§ 14

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1.Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder.

2. Sammlung und Archiv des Vereins sind bei dessen Auflösung an einen sicheren Ort zu verwahren und allen Interessenten zur Nutzung zugänglich zu machen.

3. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und nach

Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Dinge fällt der Stadt Colditz zu. Mit der Auflage, es unmittelbar für solche Zwecke zu verwenden, die mit dem Zweck des Vereins lt.§ 2 und den in § 3 aufgeführten Zielen übereinstimmen.

 

Leisenau, den 17.02.2012